I. Grundlage
Kammerfähige Versorgung (Rente, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenvorsorge) beruht auf der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft für freie Berufe eines Berufsstandes in einer speziellen Kammer. Die berufsständischen Kammern unterteilen sich auf Grundlage einer besonderen akademischen Qualifikation in wissenschaftliche, künsterlische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten.
Wird der freie Beruf selbstständig ausgeübt?
Nach § 18 EStG unterliegen diese Beruf nicht der Gewerbeordnung und sind damit von der verbundender Gewerbesteuer berfreit. Einkommens- und Umsatzsteuer ans Finanzamt sind jedoch trotzdem fällig.
II. Versorgungswerk
Die Versorgungswerke werden nach kammerfähigen Berufen unterteilt und auf Landesebene organisiert.
Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschafsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure.
Die Versorgung beruht auf landesrechtlicher Gesetzes-Grundlage oder einer satzungsrechtlichen Legitimation zur Selbstverwaltung. Hierdurch können die spezifischen Versorgungswerke Ihren Mitgliedern eine umfassende Alters-, Berufsunfähgikeits- und Hinterbliebenversorgung (oder Witwen-, Waisenrente und Rehabilitationsmaßnahmen) ermöglichen.
Ein Ingenieure der im Land Hamburg tätig ist, unterliegt beispielsweise einem anderen Versorgungswerk, als wenn er in Nordrhein-Westfalen praktizieren würde. Ebenfalls variieren die Leistungen. Somit können die Leistungen eines Versorgungswerkes niemals pauschal angenommen werden, sondern müssen im Einzelfall betrachtet werden. Die meisten Versorgungswerke bieten Ihren Mitgliedern auf der jeweiligen Homepage umfangreiche Informationen und die Satzung zum download an. Zusätzlich kann der bisher gebildete, sowie der zu erwartende Versorgungsanspruch schriftlich angefragt werden.
In allen Studien- und Ausbildungsfächern, die zum Abschluss und zur Ausübung eines freien Berufes führen, gibt es individuelle Voraussetzungen, um am Versorgungswerk aufgenommen werden. Neben bestimmten Praxis-Semestern und Regelstudienzeiten gibt es für Sie aber auch Kriterien, die in Zeiten des demografischen Wandels beachtet werden müssen.
Hierzu bitte in den speziellen Kammerberuf-Kategorien (unten) weiterlesen.
Alle Kammerberufe sind von uns für sämtliche Berufsgruppen und Versorgungswerke zusammengefasst, sodass nur ein Beratungstermin vereinbart werden muss.
III. Versorgungslücken
Alle kammerfähigen freie Berufe sind nicht förderfähig nach § 10a EStG (Riester). Eine mittelbare Förderfähigkeit kann jedoch über den Ehepartner erreicht werden, wenn dieser seinen Höchstbeitrag nicht ausschöpft.
Ein Gründer einer Anwaltskanzlei hat keinen Anspruch auf eine bAV, da freie Berufe nur als natürliche Personen firmieren dürfen. Alle angestellten Rechtsanwälte dürfen diese Art der Versorgungsform dennoch wählen.
Ausführlichere Informationen können Sie weiter unten nachlesen. Eine Absicherung ist ab Aufnahme im Versorgungswerk gegeben, doch besteht nur eine trügerische Absicherung, die weit unter dem Niveau meiner Berufsunfähigkeitsverischerung liegt.
Ebenso ist dieser Passus genauer zu betrachten, da freie Berufe statistisch häufig Freunden und Bekannten beratend zur Seite stehen und hierfür haftbar machbar sind..
Hier greifen wir auch gerne das Thema der gesetzlichen Rentenversicherung auf, welches für die meisten Kammerberufler interessant sein wird, die sich in Studienzeiten über dem Minijob Niveau (> 450€) bewegen, in Zukunft eine Elternzeit planen oder über den zweiten Bildungsweg zur entsprechenden Qualifikation gekommen sind. Tipps und Tricks geben wir Ihnen gerne!
IV. Berufsunfähigkeitsversicherung
Klauseln aller Satzungen sollten genausten studiert werden, um zu erkennen, warum das Versorungswerk nicht die alleingige Absicherung bleiben kann und eine unabhängige Beratung wichtig ist. (Termin vereinbaren)
In vielen Satzungen ist die "vollständige Berufsunfähigkeit" definiert, die einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente erst mit 100-prozentigem Gebrechen ermöglicht. Gerade Tätigkeit in diesen Berufsfeldern kann aufgrund einer Krankheit häufig noch eingeschränkt ausgeübt werden.
Ein Bandscheibenvorfall führt dazu, dass die Arbeit nur noch maximal vier Stunden am Tag ausgeübt werden kann. Dies bedingt keine Versorgungsanspruch beim Versorgungswerk und der damit verbundene Einkommensverlust muss aus eigenen finanziellen Mitteln getragen werden.
Das Bedarfs-Risiko zur herkömmlichen 50-prozentigen "hälftigen Berufsunfähigkeit" Absicherung am Versicherungsmarkt, ergibt einen immensen Leistungsunterschied, den Sie mit einer kompetenten Beratung schließen sollten. Der spezielle Paragraph in Ihrem Bundesland und der Versorgungwerk-Satzung ist bereits herausgearbeitet und kann schnell zur Verfügung gestellt werden.
V. Berufshaftpflicht & Vermögensschadenhaftpflicht
Eine Berufs-Haftpflicht (keine Privat-Haftpflicht) ersetzt fahrlässige Schäden, die infolge von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden entstehen. Die Betriebshaftpflicht versichert somit alle Aktivitäten, die üblicherweise dem Geschäftszweck dienen. Mitversichert sind neben dem Inhaber auch seine Mitarbeiter.
Die Betriebshaftpflichtversicherung leistet beispielsweise, wenn es durch Montagefehler zu Folgeschäden beim Kunden kommt oder während der Arbeit Unbeteiligte geschädigt werden.